Zum 1. Januar 2023 wurde die digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingeführt. Sie wird auch eAU genannt. Dadurch wurde der Ablauf einer Krankschreibung beim Arzt und die Pflichten der Beschäftigten grundlegend geändert.
Zuvor stellte der Arzt oder die Ärztin den „gelben Schein“ aus und die Beschäftigten mussten diesen jeweils beim Arbeitgeber und der Krankenkasse einreichen.
Die elektronische Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung wird dagegen vom Arzt digital an die Krankenkasse weitergeleitet. Die Krankenkasse stellt die Bescheinigung den Arbeitgebern zum digitalen Abruf bereit. Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung daher aktiv bei der Krankenkasse abrufen.
Für die Beschäftigten ist das Verfahren der AU-Bescheinigung daher ab dem 1. Januar 2023 deutlich einfacher. Wichtig ist jedoch, dass die Meldepflichten gegenüber dem Arbeitgeber gemäß § 5 EFZG weiterhin durch die Beschäftigten erfüllt werden müssen. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dies sollte so früh wie möglich erfolgen, da andernfalls Arbeitgeber eine verspätete Krankmeldung als Anlass von Abmahnungen – und im Wiederholungsfall gar von Kündigungen – nutzen können.
Die Beschäftigten haben gegenüber den behandelnden Ärzten weiterhin einen Anspruch auf eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform, falls es Probleme mit der Weiterleitung oder dem Abrufen der Bescheinigung gibt. Auch gibt es derzeit noch Ärztinnen und Ärzte, die bisher keine digitale Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. In diesem Fall müssen die Beschäftigen den „gelben Schein“ wie gehabt an den Arbeitgeber und die Krankenkasse weitergeben.
Betriebsräte haben keine Beteiligungsrechte bei den Vorgängen rund um die Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Denn eine erzwingbare Mitbestimmung bezüglich der Fragen der Ordnung des Betriebes nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG besteht nicht, wenn es – wie hier im Entgeltfortzahlungsgesetz – bereits eine gesetzliche Regelung gibt.
Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch macht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon vor Ablauf der gesetzlichen Frist von drei Tagen zu verlangen. In diesem Fall bestehen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates, sofern die Aufforderung nicht nur ausnahmsweise in einem Einzelfall erfolgt. In diesem Fall läge kein kollektiver Tatbestand vor, da andere Beschäftigte von dieser Aufforderung nicht mitbetroffen wären. Sofern aber mehrere Personen die AU-Bescheinigung bereits vor Ablauf von drei Tagen vorlegen müssen, ist der Betriebsrat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beteiligen.
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