Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes vom 27.11.2023, Bundestags-Drucksache 20/9469
Die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern ist im BetrVG geregelt: Betriebsratsmitglieder sollen die Vergütung erhalten, die sie bekommen hätten, wenn sie nicht Betriebsratsmitglied wären. Sie sollen also weder weniger - § 37 Abs. 4 BetrVG – noch mehr - § 78 Satz 2 BetrVG - bekommen als ohne Betriebsratsmandat.
Die Ermittlung dieser „fiktiven“ Vergütungshöhe stößt insbesondere an ihre Grenzen, wenn es um die Vergütung langjähriger freigestellter Betriebsräte geht.
Die Rechtsprechung hat bestimmte Grundsätze für die Ermittlung der Betriebsratsvergütung festgelegt:
Wenn die Mehrheit der vergleichbaren Beschäftigten eine Erhöhung ihrer Vergütung erhält, erhält auch das Betriebsratsmitglied diese Erhöhung. Da es um eine hypothetische Betrachtungsweise geht, gibt es keine hundertprozentige Sicherheit, dass die „richtige“ Vergütung ermittelt wurde. Darum stritten Arbeitgeber und Betriebsratsmitglieder in der Vergangenheit zwar arbeitsrechtlich, strafrechtlich spielte eine falsch ermittelte Vergütung aber praktisch nie eine Rolle.
Dies änderte sich durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.1.2023 (6 StR 133/22). In dem dort entschiedenen Fall wurden bei VW mehrere Betriebsratsmitglieder, die ursprünglich mit „Facharbeiter“-Tätigkeiten betraut waren, als „Manager“ vergütet. Dies wurde mit den Kompetenzen begründet, die die Betroffenen durch ihre Betriebsratstätigkeit erworben hatten. Das Gericht entschied, dass sich die auf Arbeitgeberseite handelnden Personen wegen Veruntreuung strafbar gemacht hätten.
Seitdem haben Arbeitgeber häufig präventiv die Vergütung von Betriebsratsmitgliedern gekürzt, weil eine zu hohe Vergütung zu einer Strafbarkeit führen kann, während eine zu niedrige Vergütung in der Praxis meist folgenlos bleibt.
Dies hat die Regierung zum Anlass genommen, die Regelung zur Betriebsratsvergütung in § 37 Abs. 4 BetrVG zu überarbeiten. Es handelt sich hierbei im Wesentlichen um eine Klarstellung der schon bisher geltenden Grundsätze. Ausdrücklich geregelt wird nun:
Neu ist aber Folgendes: Wenn eine Betriebsvereinbarung geschlossen wird, die die Vergleichsgruppe festlegt oder Kriterien zur Bildung der Vergleichsgruppe regelt, werden diese Kriterien nur auf grobe Fehlerhaftigkeit geprüft.
Rechtsanwälte & Notare
Bayerischer Platz 1
10779 Berlin
T030 / 264 94 70
E
Durch Klick auf "Einverstanden" werden alle Cookies und Dienste aktiviert, die für den Betrieb der Webseite notwendig sind. Weitere Cookies und Dienste werden genutzt, um externe Inhalte anzeigen und die Zugriffe auf unsere Website analysieren zu können. Um keine Einwilligung zu erteilen oder die Nutzung von Cookies zu personalisieren, nutzen Sie die "Datenschutzeinstellungen".
Datenschutz-Einstellungen
Mit diesem Tool können Sie die Cookies, Analyse-Tools und externen Medien aktivieren und deaktivieren.
Datenschutz ImpressumEssentielle Cookies, die für die Nutzung der Website erforderlich sind.
Mit diesen Cookies können Sie die Nutzung externer Medien (z. B. YouTube, Google Maps, Vimeo etc.) auf der Website steuern. Externe Medien können Cookies von Drittanbietern im Browser speichern.