(BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes und anderer Vorschriften vom 27.03.2023)
Das Arbeitszeitgesetz enthält Arbeitszeit-regelungen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten. Bisher ist dort in § 16 Abs. 2 ArbZG geregelt, dass der Arbeitgeber nur die über die werktägliche – also über acht Stunden - hinausgehende Arbeitszeit erfassen muss. 2019 hat der EuGH entschieden, dass das nicht ausreicht: Der Arbeitgeber müsse „mit einem objektiven, verlässlichen, zugänglichen System“ die tägliche Arbeitszeit, nicht nur die Überstunden erfassen (EuGH, Entscheidung vom 14.05.2019, C-55-18). Im Anschluss entschied das BAG (Beschluss vom 13.09.2022, 1 ABR 22/21), dass die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Vorgaben durch die Arbeitgeber bereits jetzt erfolgen müsse (Wir haben dazu in unserem Newsletter 1/23 berichtet.)
Dennoch sollen die Vorgaben in das Arbeitszeitgesetz neu aufgenommen werden. Dazu liegt nun ein Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vor.
Der Entwurf des BMAS enthält folgende Hauptregelungen:
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