(BAG, Urteil vom 21.12.2022, 7 AZR 489/21)
Betriebsratsmitglieder genießen gem. § 15 Abs. 1 KSchG Kündigungsschutz. Sie können nur aus wichtigem Grund gekündigt werden, also nur dann, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung vorliegen. Allerdings gibt es keinen vergleichbaren Schutz für das Auslaufen eines befristeten Arbeitsvertrages. Einen speziellen Anspruch auf Entfristung bzw. Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages aufgrund des Betriebsratsamts gibt es nicht.
Dasselbe gilt für das automatische Ende des Arbeitsverhältnisses mit Erreichen der Regelaltersgrenze, das von der Rechtsprechung wie ein befristetes Arbeitsverhältnis behandelt wird.
Die folgende Entscheidung befasst sich damit, wann ein Betriebsratsmitglied dennoch das Recht auf eine Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses haben kann.
Der Kläger war bei dem Arbeitgeber seit 1993 als Verkaufscenter-Leiter beschäftigt. Seit 1998 war er im Betriebsrat und seit 2009 freigestellt. In seinem Arbeitsvertrag war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des Rentenalters automatisch endet. Im September 2019 erreichte der Kläger das Rentenalter. Der Arbeitgeber verweigerte eine von dem Kläger beantragte Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus. Dagegen klagte das Betriebsratsmitglied.
Der Kläger argumentierte unter anderem, die Verlängerung sei zur ordnungsgemäßen Übergabe des Betriebsratsamtes erforderlich. Drei anderen Arbeitnehmern sei eine Verlängerung nach Rentenalterseintritt bewilligt worden. Ihm sei diese Verlängerung nur verwehrt worden, weil er Betriebsratsmitglied sei.
Nachdem der Kläger vor dem Arbeitsgericht Freiburg und dem Landesarbeitsgericht Baden Württemberg verlor, legte er Revision beim Bundesarbeitsgericht ein.
Das Bundesarbeitsgericht stellt klar, dass ein Recht auf Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. nach Erreichen des Rentenalters bestehen kann, wenn der Arbeitgeber eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gerade wegen der Betriebsratstätigkeit ablehnt. Dies wäre als Benachteiligung eines Betriebsratsmitglieds gem. § 78 Abs. 2 BetrVG unzulässig.
Das betroffene Betriebsratsmitglied muss dafür aber zumindest Anhaltspunkte darlegen, dass der Arbeitgeber die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses gerade wegen der Betriebsratstätigkeit ablehnt. Dann kann ein Recht auf Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bestehen, wenn der Arbeitgeber die Anhaltspunkte nicht widerlegen kann.
Im vorliegenden Fall ist es dem Betriebsratsmitglied nicht gelungen, solche Anhaltspunkte darzutun.
Zwar hatte der Arbeitgeber bei drei Arbeitnehmern das Arbeitsverhältnis über die Rente hinaus verlängert, bei weiteren 200 Arbeitnehmern endete das Arbeitsverhältnis jedoch mit der Rente. Deswegen liege kein Indiz vor, dass der Arbeitgeber gerade dem Kläger wegen seiner Betriebsratstätigkeit die Verlängerung verweigerte. Auch sonstige Anhaltspunkte konnte das Betriebsratsmitglied nicht darlegen. Eine geordnete Übergabe des Betriebsratsamtes sei kein Grund für die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über das Rentenalter hinaus.
Die Revision des Betriebsratsmitglieds war deshalb nicht erfolgreich.
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