(Landesarbeitsgericht Köln vom 24.06.2022 – 9 TaBV 52/21; ähnlich: Landesarbeitsgericht Hessen, Beschluss vom 14.03.2022 – 16 TaBV 143/21)
By Rupay Dahm, specialist lawyer for labour law, Berlin
Das Landesarbeitsgericht in Köln hatte über einen Fall zu entscheiden, in welchem der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen Laptop für die Betriebsratsarbeit verweigerte.
Der Arbeitgeber ist nach eigenen Darstellungen das größte Modeunternehmen der Welt. Der 7 köpfige Betriebsrat vertritt in einer Filiale die Interessen von circa 110 Beschäftigten. Im Betriebsratsbüro gab es einen PC mit Internetanschluss, jedoch ohne Kamera.
Der Betriebsrat beschloss eine Geschäftsordnung zur Betriebsratssitzung via Video- oder Telefonkonferenz. Für die Konferenzen beantragte er beim Arbeitgeber die Zurverfügungstellung eines Laptops nebst Software. Der Arbeitgeber lehnte dies ab. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren gegen den Arbeitgeber ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln hat den Anspruch des Betriebsrats bejaht. Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf den begehrten Laptop.
Nach § 40 BetrVG muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Informations- und Kommunikationstechnik für die Betriebsratsarbeit zur Verfügung stellen, die dieser für seine Arbeit benötigt. Der Laptop dient der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats und wird insbesondere auch für virtuelle oder hybride Sitzungen benötigt.
Das Gericht machte in der Entscheidung allerdings die Einschränkung, dass der Betriebsrat nicht das Laptopmodell eines bestimmten Herstellers beanspruchen könne. Im Beschlussverfahren ist daher ein Laptop mit bestimmten Eigenschaften zu beantragen. Der Arbeitgeber darf dann entscheiden welches Fabrikat er dem Betriebsrat zur Verfügung stellt.
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